Wie kann ein Vermieter mit Mieterstrom starten?
Wie kann ich als Vermieter mit Solarpaket 1, 2024, ein Mieterstrom-Projekt starten?
Im Solarpaket 1 wurde für Mieterstrom ein neues, einfacheres und umfassenderes Modell für die lokale Erzeugung und den Verkauf von Strom vom Dach an Mieter geschaffen. Dieses führt zu dem neuen Begriff „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“.
1. Was ist die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“?
Die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ ist ein neues Modell, das durch das Solarpaket 1 im Mai 2024 eingeführt wurde.
Es ermöglicht Vermietern, Solarstrom von der Dachanlage direkt an ihre Mieter zu liefern, ohne als Vollversorger auftreten zu müssen.
Dieses Modell vereinfacht den Prozess erheblich und reduziert den bürokratischen Aufwand für Vermieter.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um ein Mieterstrom-Projekt mit der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ zu starten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Eine Photovoltaikanlage muss auf dem Dach des Gebäudes und/oder auf Nebengebäuden installiert sein.
- Der erzeugte Strom muss ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz genutzt werden.
- Die Strombezugsmengen der Mieter müssen viertelstündlich gemessen werden.
- Ein Gebäudestromnutzungsvertrag muss mit den teilnehmenden Mietern abgeschlossen werden. Die Mieter kündigen ihren Stromlieferanten und Messstellenbetreiber.
3. Wie funktioniert die Stromverteilung?
Bei der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ wird der erzeugte Solarstrom anteilig auf die verschiedenen Parteien im Gebäude aufgeteilt. Der Vermieter legt einen Aufteilungsschlüssel fest, der im Gebäudestromnutzungsvertrag verankert wird. Die zugeteilten, vom Dach gelieferten Strommengen werden von den Strombezugsmengen der Mieter abgezogen. Für den Reststrom behalten die Mieter ihre bestehenden Stromlieferverträge.
4. Welche Vorteile bietet das neue Modell für Vermieter?
Die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bringt mehrere Vorteile für Vermieter:
- Wegfall der Vollversorgerpflicht
- reduzierter bürokratischer Aufwand
- keine Pflicht zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung
- Entfall der Stromkennzeichnungspflicht
- mögliche Steigerung der Attraktivität der Immobilie
5. Wie gestaltet sich die Abrechnung?
Die Abrechnung wird durch das neue Modell vereinfacht. Vermieter müssen zwar weiterhin eine Rechnung für den gelieferten Solarstrom erstellen, aber die Intervalle können frei gewählt werden. Es besteht keine Pflicht mehr zu monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnungen. Zudem entfällt die Pflicht zur Stromkennzeichnung.
6. Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
Vermieter müssen einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit den teilnehmenden Mietern abschließen. Dieser Vertrag muss folgende Punkte enthalten:
- den Anteil am Solarstrom, den der Mieter erhält
- den Aufteilungsschlüssel für den erzeugten Strom
- die Aufteilung der Kosten für Betrieb, Erhaltung und Wartung der Solaranlage
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gebäudestromnutzungsvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden darf.
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