Welche rechtlichen Änderungen bringt das Solarpaket 1 für Mieterstrom?

Rechtliche Änderungen: Solarpaket 1 und Mieterstrom

Welche rechtlichen Änderungen bringt das Solarpaket 1 für Mieterstrom?

Rechtliche Änderungen Solarpaket 1: Die Neuerungen bringen viele Vorteile für Vermieter und Investoren in PV-Anlagen auf Mietimmobilien und Gewerbegebäuden.

1. Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Das Solarpaket 1, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat, führte die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Dieses Modell ermöglicht es Vermietern, Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter zu liefern, ohne als Vollversorger auftreten zu müssen. Die Betreiber von Photovoltaikanlagen sind von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit, was den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert.

2. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Erweiterung der möglichen PV-Flächen

Mit dem Solarpaket 1 werden Photovoltaikanlagen auf Mietimmobilien und Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen ermöglicht, solange der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Diese Änderung macht Mieterstromprojekte auch für gewerbliche Immobilien attraktiver und erweitert den Anwendungsbereich über reine Wohngebäude hinaus.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Solarpaket 1, 2024
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Solarpaket 1, 2024

3. Vereinfachte Abrechnungs- und Meldepflichten

Die Abrechnungs- und Meldepflichten wurden deutlich vereinfacht.

  • Betreiber müssen die Anlagen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelden,
  • sondern lediglich im Marktstammdatenregister eintragen.
  • Zudem entfällt die detaillierte Rechnungslegungspflicht, was den administrativen Aufwand weiter reduziert.

Dies erleichtert die Verwaltung und senkt die Einstiegshürden für Vermieter erheblich.

4. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Anpassungen bei der Anlagenzusammenfassung

Das Solarpaket 1 sieht Erleichterungen bei der Anlagenzusammenfassung vor.

Dies bedeutet, dass kleinere Anlagen nicht mehr mit größeren zusammengefasst werden müssen, was technische Anforderungen und Kosten senkt.

Auch müssen bei großen Immobilienanlage nicht mehr einzelne Hausanschlüsse zu einem Grundstücksanschluss zusammengefasst werden.

5. Keine spezielle Förderung für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Obwohl die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung viele Vorteile bietet, gibt es keine spezielle Förderung wie den Mieterstromzuschlag für dieses Modell. Der eingespeiste Überschussstrom wird jedoch weiterhin nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet.

Anmerkung: die hohe Marge beim direkten Stromverkauf an Mieter lässt den alten Mieterstromzuschlag eher sehr klein wirken. Der Stromverkauf an Mieter bringt etwa 10 Mal mehr Rendite, als ein Mieterstromzuschlag.

Vermieter installieren einheitliche Balkonkraftwerke für ihre Mieter und vermieten die Anlagen pro Wohneinheit.
Vermieter installieren einheitliche Balkonkraftwerke für ihre Mieter und vermieten die Anlagen pro Wohneinheit pauschal.

6. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Erleichterungen für Stecker-Solar-Geräte

Für Stecker-Solar-Geräte, auch bekannt als Balkonkraftwerke, wurden ebenfalls Erleichterungen eingeführt.

  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt, und es wird eine
  • einfache Registrierung im Marktstammdatenregister eingeführt.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Nutzung kleinerer Solaranlagen zu fördern und deren Installation zu vereinfachen.

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