Rechtliche Änderungen: Solarpaket 1 und Mieterstrom
Welche rechtlichen Änderungen bringt das Solarpaket 1 für Mieterstrom?
Rechtliche Änderungen Solarpaket 1: Die Neuerungen bringen viele Vorteile für Vermieter und Investoren in PV-Anlagen auf Mietimmobilien und Gewerbegebäuden.
1. Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Das Solarpaket 1, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat, führte die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Dieses Modell ermöglicht es Vermietern, Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter zu liefern, ohne als Vollversorger auftreten zu müssen. Die Betreiber von Photovoltaikanlagen sind von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit, was den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert.
2. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Erweiterung der möglichen PV-Flächen
Mit dem Solarpaket 1 werden Photovoltaikanlagen auf Mietimmobilien und Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen ermöglicht, solange der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Diese Änderung macht Mieterstromprojekte auch für gewerbliche Immobilien attraktiver und erweitert den Anwendungsbereich über reine Wohngebäude hinaus.
3. Vereinfachte Abrechnungs- und Meldepflichten
Die Abrechnungs- und Meldepflichten wurden deutlich vereinfacht.
- Betreiber müssen die Anlagen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelden,
- sondern lediglich im Marktstammdatenregister eintragen.
- Zudem entfällt die detaillierte Rechnungslegungspflicht, was den administrativen Aufwand weiter reduziert.
Dies erleichtert die Verwaltung und senkt die Einstiegshürden für Vermieter erheblich.
4. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Anpassungen bei der Anlagenzusammenfassung
Das Solarpaket 1 sieht Erleichterungen bei der Anlagenzusammenfassung vor.
- Photovoltaik-Balkonanlagen sind nun komplett von der Zusammenfassungsregel ausgenommen.
Dies bedeutet, dass kleinere Anlagen nicht mehr mit größeren zusammengefasst werden müssen, was technische Anforderungen und Kosten senkt.
Auch müssen bei großen Immobilienanlage nicht mehr einzelne Hausanschlüsse zu einem Grundstücksanschluss zusammengefasst werden.
5. Keine spezielle Förderung für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Obwohl die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung viele Vorteile bietet, gibt es keine spezielle Förderung wie den Mieterstromzuschlag für dieses Modell. Der eingespeiste Überschussstrom wird jedoch weiterhin nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet.
Anmerkung: die hohe Marge beim direkten Stromverkauf an Mieter lässt den alten Mieterstromzuschlag eher sehr klein wirken. Der Stromverkauf an Mieter bringt etwa 10 Mal mehr Rendite, als ein Mieterstromzuschlag.
6. Rechtliche Änderungen, Solarpaket 1: Erleichterungen für Stecker-Solar-Geräte
Für Stecker-Solar-Geräte, auch bekannt als Balkonkraftwerke, wurden ebenfalls Erleichterungen eingeführt.
- Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt, und es wird eine
- einfache Registrierung im Marktstammdatenregister eingeführt.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Nutzung kleinerer Solaranlagen zu fördern und deren Installation zu vereinfachen.